§ 42 Abs 3 ASVG - In einem Taxigewerbeunternehmen, das in der Rechtsform einer KEG betrieben wurde und in dem neben dem Komplementär auch zwei zur Sozialversicherung gemeldete Dienstnehmer als Taxilenker tätig waren, wurden weder Dienstpläne noch Arbeitsaufzeichnungen oder Fahrtenbücher geführt. Da der Gebietskrankenkasse auch sonst keine Unterlagen über die tatsächliche Arbeitszeit der Dienstnehmer vorgelegt werden konnten, konnte die Behörde - insbesondere vor dem Hintergrund von signifikanten Umsatzsteigerungen im streitgegenständlichen Zeitraum - von ihrem Recht zur Schätzung iSd § 42 Abs 3 ASVG Gebrauch machen.