§ 1 Abs 2, § 87 BauV - Welche Arbeiten im Geltungsbereich der Bauarbeiterschutzverordnung als „Bauarbeiten“ anzusehen sind, definiert § 1 Abs 2 BauV. Danach sind darunter Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, zu verstehen.