§ 175 Abs 2 Z 3 ASVG, §§ 203 ff ASVG - Der Umstand, dass sich ein Arbeitsunfall bei einer vom Dienstvertrag nicht umfassten Tätigkeit ereignet, schließt den Unfallversicherungsschutz nicht von vornherein aus, wenn der Dienstnehmer vom Dienstgeber oder Vorgesetzten zu dieser berufsfremden Tätigkeit herangezogen wird und er berechtigterweise annehmen konnte, zur Befolgung des entsprechenden Auftrags verpflichtet zu sein oder ihn zumindest nicht ablehnen zu können. Ein bei einem Schausteller beschäftigter Dienstnehmer, der über ausdrücklichen Auftrag des Dienstgebers während der Arbeitszeit gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen ein Motorrad testet und nach dem dabei erlittenen Unfall querschnittgelähmt bleibt, steht daher unter UV-Schutz, auch wenn sich der Unfall bei einer nicht durch den Arbeitsvertrag gedeckten Tätigkeit ereignet hat.