§ 333 ASVG, § 35 Abs 1 Z 3 ASchG - Im Urteil OLG Wien 15.12.2004, 7 Ra 168/04h, ARD 5574/4/2005, wurde ausgesprochen, dass die Außerkraftsetzung einer vom Hersteller nicht vorgesehenen und gesetzlich nicht erforderlichen - somit vom Arbeitgeber freiwillig installierten - Schutzvorrichtung an gefährlichen Arbeitsmitteln (hier: Schutzabdeckung für eine Kreissäge) kein rechtswidriges Handeln bedeutet und den die Außerkraftsetzung anordnenden Arbeitgeber bzw den diese Anweisung durchführenden Arbeitnehmer für einen an der Maschine erlittenen Arbeitsunfall nicht schadenersatzpflichtig macht. Entgegen der nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich die Revision gegen dieses Urteil mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig, weil den in der Revision angesprochenen Rechtsfragen - nämlich, ob auch die Außerkraftsetzung nicht vorgeschriebener Schutzvorrichtungen nach dem Arbeitnehmerschutzrecht rechtswidriges Handeln bedeutet - im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.