§ 4, § 10 UrlG - Wird eine Arbeitnehmerin Anfang Dezember per Ende März gekündigt, wobei vereinbart wird, dass sie bis dahin ihren Resturlaub von 19 Werktagen konsumiert und sie für die restliche Zeit dienstfreigestellt wird, trifft sie keine Obliegenheit, den Urlaub durchgehend im Dezember zu konsumieren. Wird sie dann während des Laufs der Kündigungsfrist bereits am 31. Dezember entlassen, hat sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.