§ 203 ASVG - Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den Fällen, die § 99 ASVG und § 183 Abs 1 ASVG im Auge haben. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft.