§ 82 lit f GewO - Versetzte ein Arbeitgeber eine als Reinigungsfrau in einer Schule beschäftigte Arbeitnehmerin, unmittelbar nachdem Vorwürfe gegen diese in Zusammenhang mit der Verwendung eines falschen Reinigungsmittels erhoben worden waren, ohne aber der Arbeitnehmerin nähere Auskünfte über die erhobenen Vorwürfe zu erteilen, stellt es keine - eine Entlassung rechtfertigende - beharrliche Dienstverweigerung der Arbeitnehmerin nach § 82 lit f GewO dar, wenn sie selbst entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers in der Schule (konkret bei der Sekretärin der Schule) vorsprach, um nähere Auskünfte über die erhobenen Vorwürfe zu erhalten.