§ 81 Abs 2 K-LVBG - Hätte ein Patient zwar nach dem Stand der Medizin sofort operiert werden müssen, war aber die Entscheidung des Arztes, ein von einem akuten Notfall betroffenes sterbendes Kleinkind zuerst zu operieren, grundsätzlich richtig, liegt kein Behandlungsfehler des Arztes - der bei der erfolgreich verlaufenen Operation des Kleinkindes assistierte -, sondern ein Fehler im Behandlungsmanagement vor. Eine Entlassung des Arztes (hier: nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz) wegen der zeitlichen Verzögerung in der Behandlung des Patienten ist somit unberechtigt. OGH 08.09.2005, 8 ObA 55/05d.