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Auslegung eines Vertrages nach natürlichem Konsens

ArbeitsrechtARD 5642/7/2005 Heft 5642 v. 6.12.2005

§ 914 ABGB - Ist ein übereinstimmender Parteiwille über den Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustande gekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde (so genannter natürlicher Konsens). Haben also beide Teile dasselbe gewollt, gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein. OGH 23.02.2005, 9 ObA 22/05h.

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