§ 18 Abs 7 HbG - Die Kündigung eines Hausbesorgers mit Dienstwohnung, dessen Dienstverhältnis noch dem HbG unterliegt, ist auch ohne Angabe von Gründen zulässig, wenn dem Hausbesorger die Weiterbenützung der bisherigen Dienstwohnung angeboten wird und die Wohnung für den Hausbesorger nicht nur objektiv zumutbar, sondern auch erschwinglich ist. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn die Wohnungskosten inklusive Betriebskosten nur knapp ein Drittel des voraussichtlichen Familieneinkommens des Hausbesorgers nach der Kündigung ausmachen und er bis zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes seine Abfertigung von rund € 12.000,- als Überbrückungshilfe heranziehen kann.