§ 110, § 51, § 25 KO - Die Grundsätze über die Nichtrückforderbarkeit von Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen im Konkurs gelten auch für jene Gesellschafter, die als Arbeitnehmer - nachdem sie die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnten - weiter ihre offenen Entgeltforderungen „stehen lassen“ oder dadurch, dass sie trotz beträchtlicher Lohnrückstände nicht ihren Austritt erklären, die Gesellschaft von der Notwendigkeit der sofortigen Lohnzahlung befreien.