§ 3a Abs 1 IESG - Während ein Gesellschafter-Arbeitnehmer nach der österreichischen Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des (im vorliegenden Fall noch nicht anzuwendenden) Bundesgesetzes über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz - EKEG), BGBl I 2003/92, seine durch längere Zeit unberichtigten Gehaltsansprüche wegen der Qualifikation als Eigenkapitalersatz etwa im Konkurs seines Arbeitgebers nicht durchsetzen könnte und auch ein Rückgriffsanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß § 11 IESG gegen die Konkursmasse des ehemaligen Arbeitgebers in diesem Umfang nicht gegeben wäre, sind die Ansprüche aus europarechtlicher Sicht im vom EuGH in seinem Urteil EuGH 11.09.2003, C-201/01 , Walcher, ARD 5438/2/2003, beschriebenen Mindestumfang gesichert.