§ 3a Abs 1 IESG - Aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen allein ist nicht grundsätzlich darauf zu schließen, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds überwälzen will. Allerdings kann die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld im Einzelfall trotzdem missbräuchlich sein, wenn zu dem „Stehenlassen“ der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen (vgl OGH 20.01.2005, 8 ObS 22/04z, ARD 5594/13/2005).