Schon bisher enthielt § 67 Gentechnikgesetz (GTG) das an Arbeitgeber gerichtete Verbot, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern oder von Arbeitsuchenden zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.
Schon bisher enthielt § 67 Gentechnikgesetz (GTG) das an Arbeitgeber gerichtete Verbot, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern oder von Arbeitsuchenden zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.