Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und Abfertigungsregelung nach dem BUAG mit 26. 12. 2005. Der Zuschlag zum Lohn, der zur Bestreitung des Aufwandes der BUAK für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die MV-Kasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2006/01 bis 2006/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. Dies entspricht einer Erhöhung um 0,15 Prozentpunkte gegenüber 2005. Verordnung des BMWA; BGBl II 2005/377, ausgegeben am 22.11.2005.