§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Zwar können Streitigkeiten und die daraus folgenden Verletzungen eines Versicherten, die ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges haben - etwa ein Streit im Zusammenhang mit der Benutzung eines überfüllten Verkehrsmittels -, grundsätzlich vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst sein, doch trifft dies nicht auf Fälle zu, in denen der Versicherte grundlos einen Streit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer provoziert.