§ 2 Abs 4 Wr DAG - Für das Bestehen von Dienstverhältnissen der Gesellschafter-Geschäftsführer iSd Wr DAG, die bei der Bemessung der Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahnsteuer“) zu berücksichtigen sind, ist im konkreten Einzelfall insb von entscheidender Bedeutung, ob1. die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Funktion an die Weisungen der Generalversammlung gebunden sind und 2. sie kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg die Agenden der Geschäftsführung ausüben und daher zweifelsfrei von einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft auszugehen ist.