§ 23 AngG, § 871 ABGB - Die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Der Irrtum des Arbeitgebers über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung im Unterschied zur Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum. Ein Motivirrtum wäre nur beachtlich, wenn er iSd § 901 ABGB zur Bedingung des Geschäftes gemacht oder arglistig herbeigeführt worden wäre.