§ 23 AngG, § 9 Abs 5 AlVG - Gemäß § 9 Abs 5 AlVG leben Ansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis (hier: Abfertigung), auf die der Arbeitslose anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, wieder auf, wenn der Arbeitslose dem früheren Arbeitgeber sein Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.