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Einvernehmliche Verlängerung der Frist zum Widerruf eines Vergleichs

ASG-VerfahrenARD 5638/8/2005 Heft 5638 v. 22.11.2005

§ 1380 ABGB - Die einvernehmliche Verlängerung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs durch die Prozessparteien ist zulässig, sodass der innerhalb der erstreckten Vergleichsfrist bei Gericht einlangende Widerruf den Vergleich beseitigt und zur Fortsetzung des Verfahrens führt.

OLG Wien 09.06.2005, 8 Ra 60/05k

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