§ 1380 ABGB - Die einvernehmliche Verlängerung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs durch die Prozessparteien ist zulässig, sodass der innerhalb der erstreckten Vergleichsfrist bei Gericht einlangende Widerruf den Vergleich beseitigt und zur Fortsetzung des Verfahrens führt.
OLG Wien 09.06.2005, 8 Ra 60/05k