Art 139 Abs 6, Art 140 Abs 7 B-VG - Werden Beschwerdeführer nach Bekanntmachung eines Prüfungsbeschlusses derart initiativ, dass sie erst den Prüfungsbeschluss zum Anlass nehmen, den Rechtsweg in den unteren Instanzen zu beginnen, werden diese Beschwerden dem Anlassfall nicht gleichgestellt, auch wenn sie vor dem Beginn der Beratungen im Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungs-Verfahren im VfGH eingelangt sind. Auf die in diesen Anträgen erfassten, vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände sind die aufgehobenen Normen somit weiterhin anzuwenden.