§ 12 Abs 1 Z 4 IESG - Die Verwendung der Mittel des ua durch Zuschlagszahlungen der Dienstgeber gespeisten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verstößt gegen den Gleichheitssatz. Da aber ohne die verfassungswidrigen Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und die SVA der gewerblichen Wirtschaft ab dem Jahr 2000 bereits ein 20 % des durchschnittlichen Leistungserfordernisses deutlich übersteigender Überschuss zu erwarten war und auch erzielt wurde, hätte der IESG-Zuschlag ab dem Jahr 2000 gemäß § 12 Abs 2 Z 2 IESG niedriger ausfallen müssen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Beibehaltung des Zuschlagssatzes von 0,7 % gesetzwidrig war.