§ 11 AuslBG, § 1 Z 3 BHZÜV - Über die Gesamtzahl der unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12a Abs 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ua für Ausländer ausgestellt werden, an deren Beschäftigung in Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Das „gesamtwirtschaftliche Interesse“ iSd § 1 Z 3 Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung an der künftigen Beschäftigung des beantragten Ausländers setzt dabei ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung seines Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus (vgl VwGH 15.09.2004, 2001/09/0101, ARD 5567/13/2005).