§ 2 Abs 5 AuslBG - Allein aus der dreijährigen Tätigkeit eines Ausländers als Versicherungsvermittler in Istanbul, einer einjährigen Tätigkeit im Bereich Buchhaltung und Finanzen in einem Unternehmen in Istanbul und einer kurzzeitigen Tätigkeit in der Industriekammer ebendort lässt sich eine qualifizierte Berufspraxis für die Tätigkeit eines „General Managers“ für ein inländisches Einzelhandelsunternehmen mit Schwerpunkt auf der Intensivierung der Handelsbeziehungen mit den in Indonesien ansässigen Lieferantenfirmen nicht erkennen.