USt-Protokoll 2005, BMF 20.10.2005
Eine operativ tätige Kapitalgesellschaft (keine Holdinggesellschaft) veräußerte im Jahr 2002 eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung. Für die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten etc) wurde von der Betriebsprüfung in Anlehnung an Rz 1992 UStR der Vorsteuerabzug nicht anerkannt.