§ 18a ASVG, § 53 Abs 2 lit l PG - Die Pflege eines behinderten Kindes begründet weder ein Beschäftigungsverhältnis noch löst sie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aus. Die Pflege schafft (lediglich) die Grundlage, eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG begründen zu können. Damit fallen die Zeiten dieser Selbstversicherung aber nicht unter „die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Zeiten“ und sind demnach nicht iSd § 53 Abs 2 lit l PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.