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Keine Berufsunfähigkeit trotz abstoßend wirkender Schuppenflechte

SozialversicherungARD 5634/9/2005 Heft 5634 v. 8.11.2005

§ 273 Abs 1 ASVG - Könnte ein Versicherter eine Berufstätigkeit nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen verrichten, sind in ausgedehntem Ausmaß Krankenstände zu erwarten oder sind über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen erforderlich, ist der Versicherte aus medizinischen Gründen vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass unter solchen Umständen nicht damit gerechnet werden kann, dass der Versicherte unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu erlangen und auf Dauer zu behalten. Auch entstellende oder Abscheu erregende Krankheiten können eine Eingliederung in den Arbeitsprozess verhindern, wenn sie eine Intensität erreichen, dass es die Mitmenschen ablehnen, mit dem Betroffenen zusammenzuarbeiten oder ihn ständig verspotten.

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