§ 23 Z 1 EStG - Wird der Verkauf eines Wohnhauses von der Bank unvorhergesehen mit Fälligstellung der (für die Errichtung aufgenommenen) Verbindlichkeiten erzwungen, so ist der Verkauf des Hauses nicht als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen. Der Umstand, dass der Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung fremdfinanziert wurden und der Steuerpflichtige über keine ausreichenden Einkünfte für eine Bewältigung der Fremdkapitalbelastung verfügte, reicht allein nicht aus, ein Gesamtbild zu begründen, das den Verkauf des Wohnhauses als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels ansehen ließe.