§ 9 Abs 2 AlVG - Sieht der Arbeitsvertrag eines Arbeitslosen mit einem vom AMS vermittelten Dienstgeber vor, dass der Versicherte einen monatlichen Nettolohn in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes oder der bisherigen Notstandshilfe erhält, mindestens aber € 726,72 brutto, liegt kein „angemessenes Entgelt“ vor und die Zuweisung erweist sich als nicht zulässig iSd § 9 Abs 2 AlVG. Der Umstand, dass den zugewiesenen Arbeitslosen ein „Nettoentgelt“ in der Höhe ihres jeweiligen Geldanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung gebührt, führt dazu, dass die „Dienstnehmer“ einen Entgeltanspruch in verschiedener Höhe haben können, die aber in keinerlei Beziehung zu Art und Umfang ihrer tatsächlichen Arbeitsverpflichtung steht. Dies verstößt schon vom Konzept her gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine an den tatsächlichen Diensten orientierte Entlohnung verlangt und willkürliche Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern verbietet.