§ 9, § 10 AlVG - Hat ein Arbeitsloser in Zusammenhang mit der Vereinbarung eines neuen Gesprächstermins für ein Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Dienstgeber - zum ursprünglichen Termin fand das Vorstellungsgespräch nicht statt, weil der Arbeitslose um rund 40 Minuten zu spät kam - Bedingungen über den Ort gestellt, an dem er bereit sei, das Gespräch mit dem Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers zu führen, ist dieses Verhalten als Vereitelung zu qualifizieren.