§ 863 ABGB, § 19, § 20 AngG - Auch bei befristeten Dienstverhältnissen kann durch Vereinbarung der Parteien - innerhalb gewisser Schranken - eine Kündigungsmöglichkeit geschaffen werden. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers hingenommen und darauf genauso wie bei der Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses reagiert hat, ist zumindest stillschweigend eine solche Vereinbarung anzunehmen.