§ 3a Abs 9, Abs 10 Z 13 und Abs 13 UStG, VO BGBl II 1997/102 - Die Weiterverrechnung von Roaming-Gebühren durch einen in einem Drittland ansässigen Handy-Provider, die diesem von österreichischen Handy-Providern aufgrund von in Österreich geführten Telefonaten in Rechnung gestellt werden, ist in Österreich (trotz der VO BGBl Il 1997/102) nicht steuerbar, wenn die Kunden des ausländischen Handy-Providers ebenfalls im Drittland ansässig sind.