Art 49 EG, Art 3c RL 90/388/EWG - Da die Handymastensteuerregelungen zweier belgischer Gemeinden unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten und auch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nicht gegenüber der innerstaatlichen Erbringung erschwert wird, verstoßen diese Regelungen nicht gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Regelungen der beiden belgischen Gemeinden stellen auch keine Beschränkung des Aufbaus des Mobilfunknetzes, die nach Art 3c RL 90/388/EWG verboten ist, dar, wenn neue Betreiber gegenüber herkömmlichen Betreibern, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen oder verfügt haben, nicht unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden.