§ 27 AlVG, § 124 HGB - Hat die Behörde in ihrem Berufungsbescheid, mit dem die Berufung über den abweisenden Bescheid auf Gewährung von Altersteilzeitgeld abgewiesen wurde, als Bescheidadressat eine „S GmbH“ angeführt, obwohl der Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld nicht von dieser GmbH, sondern von der „S GmbH & Co“ gestellt wurde - einer OHG, der die GmbH als vertretungsbefugte Gesellschafterin angehört - und auch die Berufung von der S GmbH & Co (und nicht von der S GmbH) erhoben worden ist, hat die Behörde mit ihrem Bescheid über eine von der S GmbH nicht erhobene Berufung entschieden und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.