§ 24 Abs 2 AlVG - Gemäß § 24 Abs 2 AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Voraussetzung für die rückwirkende Berichtung des Arbeitslosengeldes ist somit, dass sich der Änderungsgrund nachträglich herausgestellt hat.