§ 12 Abs 2 Z 1 lit a und Z 2 lit a UStG idF vor BGBl I 2003/134 - Für Leistungen im Zusammenhang mit geringfügig privat genutzten Gebäuden sowie hinsichtlich des Anteils der konkret zuzuordnenden überwiegend betrieblich genutzten Räume am Gesamtgebäude steht der volle, sonst jedoch nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Einem ausschließlich privat genutzten Teil direkt zuordenbare Leistungen berechtigen hingegen nicht zum Vorsteuerabzug.