§ 6 Z 2 lit a EStG - Ist im Falle eines Erwerbes bereits im Umlauf befindlicher festverzinslicher Wertpapiere am Sekundärmarkt der Anschaffungspreis (Kurswert) höher als der Rückzahlungsbetrag (Nennwert), kann der Unterschiedsbetrag (Aufschlag) steuerrechtlich nicht als Aufwand verbucht werden, sondern ist zwingend als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen.
VwGH 26.07.2005, 2002/14/0039