§ 48 PKG, § 3 Abs 3 BPG - Hat ein Arbeitgeber gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern seines Unternehmens, die auf Basis einer „Arbeitsordnung“ (freie Betriebsvereinbarung) eine Betriebspension beziehen, in seinem Anbot auf Übertragung der direkten Leistungsansprüche auf eine Pensionskasse stets betont, dass die Pension „in unveränderter“ Höhe geleistet werde und nur zukünftige Valorisierungen vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängig wären, konnten die betroffenen Pensionisten nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert davon ausgehen, dass zwar die Valorisierung der Pension von zukünftigen Veranlagungserfolgen abhängt, dass aber jedenfalls eine Pension in zumindest jener Höhe ausbezahlt werde, wie sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung auf die Pensionskasse nach der betrieblichen Arbeitsordnung gebührte.