§ 93 ArbVG - Gemäß § 93 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, „zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten“. Aus dem Wortlaut des § 93 ArbVG, der als Adressaten der Wohlfahrtseinrichtungen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nennt, ist jedoch nicht abzuleiten, dass diese Bestimmung die Errichtung einer belegschaftseigenen Unterstützungskasse für Pensionisten nicht legitimiere. Eine derart strikte Beschränkung ist § 93 ArbVG nicht zu entnehmen.