§ 27 Z 4 AngG - Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass sich ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung im Krankenstand befindet und daher nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen, stellt es keinen Entlassungsgrund dar, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, während des Krankenstandes zu einem angeordneten kurzen Besprechungstermin im Betrieb zu erscheinen. OGH 06.06.2005, 9 ObA 84/05a.