§ 16 Abs 1 lit c AlVG - Der Ruhenstatbestand des § 16 Abs 1 lit c AlVG, wonach der Anspruch eines Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld während dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht, ist seinem Wortlaut nach noch nicht durch die Meldung über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt, sondern nur durch die Unterbringung selbst. Das Ruhen tritt dann ex lege aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs 1 lit c AlVG ein. Das AMS muss daher vor Ausspruch des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs prüfen, ob tatsächlich der Ruhenstatbestand nach § 16 Abs 1 lit c AlVG - oder allenfalls ein anderer Ruhenstatbestand des § 16 Abs 1 AlVG - eingetreten ist. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0255. (Bescheid aufgehoben)