§ 33 Abs 4 AlVG - Ein von einem Arbeitslosen geltend gemachter Anspruch auf Notstandshilfe ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen. Dies bedeutet, dass die für das Entstehen und das Erlöschen des Anspruchs auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung jeweils geltende Rechtslage zeitraumbezogen maßgebend gewesen ist. Hat ein Arbeitsloser zuletzt am 17. 6. 1986 Arbeitslosengeld bezogen und war sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit diesem Zeitpunkt erschöpft, richtet sich das Schicksal eines weiteren Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung - soweit ein Fristenlauf ausgelöst wurde - nach der Rechtslage, die während dieser Frist in der Folge jeweils gegolten hat.