§ 9 II Z 3 KV-Bauindustrie und -gewerbe - Nach § 9 II Z 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe idF vor dem 1. 5. 2004 kann der Nachweis des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Trennungsgeld nur durch das im KV erwähnte Beweismittel der Vorlage einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung erbracht und durch kein anderes Beweismittel ersetzt werden (vgl OGH 15.09.1994, 8 ObA 289/94, ARD 4664/11/95). Legt der Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - keine polizeiliche Bestätigung, sondern eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Gemeindeamtes vor, kann ihm das begehrte Trennungsgeld somit aus rechtlichen Gründen nicht zuerkannt werden. OLG Wien 13.05.2005, 7 Ra 38/05t. (Revision zulässig)