§ 20a AZG, § 44, § 54a DO.A - Die pauschale Abgeltung der Rufbereitschaft durch die einem bestimmten Kreis von Verwaltungsangestellten der SV-Träger gewährte Funktionszulage nach der DO.A umfasst nur Rufbereitschaften, die 260 Stunden in einem Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Die Entlohnung der dieses Höchstausmaß übersteigenden Rufbereitschaften richtet sich - sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde - nach einer einzelvertraglichen Regelung; im Zweifelsfall gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.