§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1358 ABGB, § 67 VersVG - Im Fall der Entgeltfortzahlung an einen verletzten Dienstnehmer kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung auf den Dienstgeber. Daher hat der Schädiger dem Dienstgeber die als Entgeltfortzahlung geleisteten Beträge im Rahmen der Drittschadensliquidation zu ersetzen. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind auch dann anwendbar, wenn der Schädiger nach dem Produkthaftungsgesetz haftet (hier: Sturz des Arbeitnehmers in seiner Freizeit von einer Leiter wegen eines Instruktionsfehlers des Herstellers der Leiter).