§ 175, § 203 ASVG - Unabhängig davon, ob man bei der Beurteilung der Frage nach der Wesentlichkeit eines Arbeitsunfalls für den eingetretenen Gesundheitsschaden ausschließlich auf die individuelle Konstitution und Schadensanlage des betreffenden Versicherten (hier: degenerative Vorschädigung der Wirbelsäule über das altersbedingte Ausmaß hinaus) oder (auch) auf jene einer gleichaltrigen Vergleichsperson abstellt, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung (hier: Versehrtenrente), wenn wegen der Veranlagung des Versicherten wahrscheinlich auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Schädigung zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst hätte.