§ 255 Abs 4 ASVG - Gemäß § 255 Abs 4 ASVG gilt als invalid auch der Versicherte, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Wie die Wortfolge „einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat“ zeigt, kann der Begriff der „einen Tätigkeit“ nicht so verstanden werden, dass einfach die Ausübung von irgendwelchen Tätigkeiten innerhalb des Rahmenzeitraums genügen würde.