§ 255 Abs 4 ASVG - Zur Beurteilung, ob ein Versicherter die in § 255 Abs 4 ASVG für den Anspruch auf Invaliditätspension geforderte Voraussetzung von mindestens 120 Kalendermonaten „einer“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag erfüllt, sind nicht nur Versicherungszeiten nach dem ASVG, sondern auch nach dem GSVG zu berücksichtigen, wenn die „eine“ Tätigkeit in ihren wesentlichen körperlichen und geistigen Anforderungen lediglich in verschiedenen Rechtsformen (zB Dienstvertrag, Werkvertrag) ausgeübt worden ist.