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Keine Arbeitserlaubnis bei bloß tageweisen Beschäftigungen

AusländerbeschäftigungARD 5620/12/2005 Heft 5620 v. 13.9.2005

§ 14a Abs 1 AuslBG - Hinsichtlich der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer während insgesamt 52 Wochen in den letzten 14 Monaten im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war, auf eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG an, wobei im gegebenen Fall die Dauer der vorliegenden Beschäftigungszeiten als Straßenreiniger fraglich war. Ob eine Unterbrechung im Sinne einer - wenn auch kurzfristigen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliegt, hängt allein vom Inhalt der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung ab, die nach den Regeln des § 914 ABGB auszulegen ist.

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